ordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist in § 15 PHG und in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (6 Ob 317/02i, 4 Ob 94/04h; 9 Ob 19/05t) eindeutig dahingehend beantwortet, dass das PHG eine weitere Anspruchsgrundlage bietet, die andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt. Auch in der Revision werden keine (weiteren) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgeworfen.

