ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
1. Die Klägerinnen stützen ihr Begehren ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes. Dies setzt zunächst den Eintritt eines Schadens voraus. Die Klägerinnen sehen diesen im Kern darin gelegen, dass bei fristgerechter Berufung im Kaskoprozess das dortige Klagebegehren gegen die Erstklägerin abgewiesen worden wäre und die Zweitklägerin für ihre Leistungen im Kaskoprozess somit einen Honoraranspruch hätte geltend machen können. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Berufung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre.

