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E I-64 – OGH 18.1.2007, 6 Ob 288/06f

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung:

1. Das Berufungsgericht hatte die Rechtssache mit seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, weil mangels entsprechender Feststellungen noch nicht beurteilt werden konnte, ob dem Beklagten aus einer fehlerhaften Lieferung eines Gewindestücks Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin nach dem Produkthaftungsgesetz zustanden. Durch die Zurückverweisung trat das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. Neues Vorbringen (sogar eine Klageänderung) war daher zulässig, soweit es nicht schon abschließend erledigte Sachanträge betraf; nur abschließend erledigte Streitpunkte konnten im fortgesetzten Verfahren nicht wieder aufgerollt werden (stRsp RISJustiz RS0042031, RS0042435, RS0042458 und RS0042493).

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