ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
Gemäß § 3 PHG ist Hersteller iSd § 1 Abs 1 Z 1 derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Es ist unstrittig, dass die beklagte Partei weder den Fuß noch die Platte des Bistro-Tisches hergestellt hat. Ebenso wenig wurde behauptet, dass sie durch Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines sonstigen Erkennungszeichens als Hersteller aufgetreten sei. Allerdings ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (EB RV § 3 PHG, 272 Blg NR 17. GP 9), dass die Definition des Herstellers auch den „Assembler“ umfasst, der nur vorgefertigte Teile zusammenbaut. In der Lehre wird der Begriff des Assemblers in dem Sinn verstanden, dass er „ausschließlich von anderen Herstellern erzeugte Einzelteile zu einem eigenständigen Produkt zusammensetzt (Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung2, § 3, Rz 22); bereits vorgefertigte Teile zu einer „neuen Sache zusammenbaut“ (Eustacchio, Produkthaftung, 40); bzw „die vorfabrizierten Teile einer Sache „zu einem Produkt zusammensetzt“ (Welser/Rabl, PHG2, § 3 Rz 11). Zur schwierigen Abgrenzung zwischen Hersteller und Händler wird die Auffassung vertreten, dass die Endmontage oder Vervollständigung des Erzeugnisses Endherstellung sein kann, wenn das Ergebnis ein neues Produkt ist. Darüber entscheide die Verkehrsauffassung (Welser/Rabl aaO Rz 13). Nach Fitz/Grau (aaO Rz 26) ist der Umstand maßgeblich, ob ein die Produktgestaltung oder eine wesentliche Produkteigenschaft bestimmender Eingriff an dem Erzeugnis vorgenommen wurde, das heißt, als Resultat des Prozesses ein anderes neues Produkt entsteht oder ob das Produkt noch das gleiche (wenn auch nunmehr in einer an den Kunden auslieferungsfähigen Form ist) – dann überwiegt die Vertriebsfunktion des Händlers.

