ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
Nach dem Sachvorbringen der klagenden Partei hat diese im Rahmen der Deckungspflicht gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin Leistungen erbracht, mit denen die Schäden Dritter abgegolten wurden. Ursache für den Schadenseintritt war in allen Fällen eine vom versicherten LKW stammende „Ölspur“, deren Entstehen entweder auf einem Fehler in der Beschaffenheit oder einem Versagen der Verrichtungen des LKWs im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG beruhte (vgl dazu Schauer in Schwimann, ABGB3 VII § 9 EKHG Rz 52 ff), sodass nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls eine Ersatzpflicht der bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten Halterin dieses Fahrzeuges bestand. Für die Lösung der zur Beurteilung anstehenden Haftungsfrage ist zunächst von Bedeutung, ob neben diese Haftung und jene der klagenden Partei (§ 26 KHVG) für die Schäden der Unfallsbeteiligten auch noch die Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz trat. Hiebei ist im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei ihren Sitz in Deutschland hat, vorweg zu prüfen, welches materielle Recht auf die Ansprüche der Dritten zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung im Sinne des § 48 IPRG zu qualifizieren, sofern nicht zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa in Form eines Liefer- oder Garantievertrages) bestehen (7 Ob 49/01h = SZ 74/62; 7 Ob 245/02h; vgl auch 6 Ob 317/02i). Ist der Geschädigte Erwerber oder Benutzer des Produktes, besteht eine „stärkere Beziehung“ im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG zu dem Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war und an dem er es erworben hat, demnach das Recht des Vertriebsortes (vgl RIS-Justiz RS0077274; Welser/Rabl, PHG2 Vorbem Rz 26; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung2 § 1 Rz 3; Verschraegen in Rummel, ABGB3 II/6 § 48 IPRG Rz 40). Bei der Schädigung eines unbeteiligten Dritten kommt es auf das Recht des Unfallortes, allenfalls jenes des „Marktstaates“ an (Welser/Rabl aaO mwN; Verschraegen aaO mwN). Da der Unfallsort in Österreich liegt und sich dem Vorbringen der Streitteile keine Anhaltspunkte auf eine stärkere Beziehung eines der Geschädigten zu einem nicht mit Österreich identen „Marktstaat“ entnehmen lässt, unterliegt die Beurteilung der Ansprüche der geschädigten Dritten gegenüber der beklagten Partei österreichischem Recht, was die Parteien im Revisionsverfahren auch nicht bezweifelt haben.

