außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob ein Produkt iSd § 5 PHG fehlerhaft ist, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Geschädigten zu erfolgen hat. Hiefür ist ein objektiver Maßstab anzulegen, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107605). Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept – in der Konstruktion des Produkts – begründet (RIS-Justiz RS0107606). Der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Die normgerechte oder sonstigen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart indiziert die Fehlerfreiheit des Produkts (RIS-Justiz RS0110464). § 5 Abs 2 PHG stellt klar, dass ein Produkt nicht allein deshalb als fehlerhaft anzusehen ist, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht worden ist (6 Ob 73/04k). Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt, wenn es die Fehlerhaftigkeit der dem Kläger eingesetzten Kniegelenksprothese ausgehend davon verneint hat, dass diese zum Zeitpunkt der Implantation dem Stand der Technik entsprach, also keinen Konstruktionsfehler aufwies. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang moniert, das Berufungsgericht habe den Stand der Wissenschaft in seine Betrachtung nicht miteinbezogen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Kläger als für die Fehlerhaftigkeit des Produkts Behauptungs- und Beweisbelasteter (RIS-Justiz RS0117103) nicht darlegt, welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen das ihm implantierte, von der beklagten Partei konstruierte und hergestellte Titan-Kniegelenk widersprochen haben soll.

