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E I-60 – OGH 24.6.2005, 1 Ob 116/05y

Rabl1. AuflNovember 2016

außerordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung:

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zum Vorliegen eines „Instruktionsfehlers“ iSd § 5 PHG (RIS-Justiz RS0107606; JBl 2003, 247; 7 Ob 125/03p). Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (8 Ob 192/99i = SZ 73/78; RIS-Justiz RS0107610). Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll (SZ 73/151; JBl 2003, 247). Ob und welche Produktinstruktionen

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erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (ecolex 2003, 515; 7 Ob 201/03i).

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