außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zum Vorliegen eines „Instruktionsfehlers“ iSd § 5 PHG (RIS-Justiz RS0107606; JBl 2003, 247; 7 Ob 125/03p). Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (8 Ob 192/99i = SZ 73/78; RIS-Justiz RS0107610). Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll (SZ 73/151; JBl 2003, 247). Ob und welche Produktinstruktionen Seite 375

