ordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Kann der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur nicht festgestellt werden, haftet gemäß § 1 Abs 2 PHG jeder Unternehmer, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn er dem Geschädigten nicht in angemessener Frist den Hersteller bzw den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Welche Frist als „angemessen“ anzusehen ist, legt das PHG nicht fest. Die in den Erläuterungen zu § 1 der RV angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für „Durchschnittsfälle“. Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz des primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen (2 Ob 240/99d). Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, wenn dieser aus der Aufforderung erkennen kann, dass der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt (4 Ob 503/95, 1 Ob Seite 386

