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E I-57 – OGH 21.12.2004, 5 Ob 217/04d

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentlicher Rekurs zugelassen

Aus der Begründung:

Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens, wenn der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur nicht festgestellt werden kann, jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw – bei eingeführten Produkten – den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (§ 1 Abs 2 PHG).

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