ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für den geltend gemachten Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, und damit österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen hat (§ 48 IPRG, 7 Ob 245/02h ua).

