ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt im Sinn des § 5 PHG fehlerhaft ist, sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des Geschädigten maßgebend. Hiefür ist ein objektiver Maßstab anzulegen, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107605). Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept – in der „Konstruktion“ des Produkts – begründet (RIS-Justiz RS0107606). Der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Die normgerechte oder sonstigen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart indiziert die Fehlerfreiheit des Produkts (3 Ob 547/95; 6 Ob 157/98a). § 5 Abs 2 PGH stellt klar, dass ein Produkt nicht allein deshalb als fehlerhaft anzusehen ist, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. „Verbessert“ ist ein Produkt, wenn es konstruktiv weiter entwickelt und dadurch sicherer geworden ist (Posch in Schwimann Komm z ABGB2 Band 8 § 5 PHG Rz 22).

