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E I-54 – OGH 27.5.2004, 6 Ob 272/03y

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentlicher Rekurs zugelassen

Aus der Begründung:

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits beantwortet: Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert. Die „angemessene“ Frist des § 1 Abs 2 PHG zu dessen Nennung beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, falls dieser daraus erkennen kann, dass der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt (SZ 68/33; SZ 69/17; SZ 72/141; Rabl, Der Beginn der Frist für die Bekanntgabe des Herstellers nach § 1 Abs 2 PHG, ecolex 1998, 758; Filzmoser, Wann beginnt die Frist zur Benennung des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten iSd § 1 Abs 2 PHG? RdW 1998, 118). Die in der Entscheidung 2 Ob 345/97t, vertretene Ansicht, die Frist beginne erst ab einer vom Geschädigten zu fordernden Aufforderung zu laufen, ist vereinzelt geblieben und wurde in der Entscheidung 2 Ob 240/99d (SZ 72/141) nicht aufrecht gehalten. Zudem hat die Beklagte gar nicht eingewendet, für Ansprüche nach dem PHG nicht passiv legitimiert zu sein, weil sie nicht der Importeur des (nach dem Sachverständigengutachten in Vietnam erzeugten) Fahrrades gewesen sei. Ob die Beklagte das offenbar im außereuropäischen Ausland hergestellte Fahrrad selbst importiert oder die Benennungspflicht des § 1 Abs 2 PHG verletzt hat, ist hier aber nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund nicht zu billigender Rechtsansicht die Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten und einen haftungsbegründenden Instruktionsfehler im Sinn des § 5 PHG bejaht. Die Revision ist daher aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig (RIS-Justiz RS0042769).

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