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E I-53 – OGH 25.5.2004, 4 Ob 94/04h

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung:

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Erst- und Zweitbeklagten (idF: Beklagte) ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob dem Haftpflichtversicherer nur dann ein Regressanspruch gegen einen nach dem Produkthaftungsgesetz Ersatzpflichtigen zusteht, wenn er einen auf das Produkthaftungsgesetz gestützten Anspruch befriedigt hat; die Revision ist aber nicht berechtigt.

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