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E I-52 – OGH 17.3.2004, 9 Ob 109/03z

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung:

Wie schon in seiner Berufung stützt sich der Kläger auch in der Revision nicht mehr auf einen Konstruktions- oder Produktionsfehler bzw mangelnde Beschaffenheit der Schaukelanlage, sondern nur noch auf einen Instruktionsfehler iSd Produkthaftungsgesetzes bzw eine unterlassene Warnpflicht als Nebenpflicht aus dem Vertrag (gemeint: zugunsten Dritter). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf fehlende Hinweise betreffend bessere Produkte (mit einer Kunststoffeinlage versehene Schaukelringe) bzw Wartungshinweise einer Ö-Norm beruft, ist schon deshalb darauf nicht einzugehen, weil es sich hiebei um unzulässige Neuerungen handelt.

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