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E I-58 – OGH 17.2.2005, 8 Ob 118/04t

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung:

Im Revisionsverfahren ist weder die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach dem PHG noch das den unmittelbar Geschädigten treffende 25 %ige Mitverschulden strittig. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstunfähigkeitspension vorlagen, weil aufgrund der Unfallfolgen für M* im Zeitpunkt seiner Pensionierung bei der Klägerin keine gleichwertige Verwendungsmöglichkeit gegeben war.

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