ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung:
Im Revisionsverfahren ist weder die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach dem PHG noch das den unmittelbar Geschädigten treffende 25 %ige Mitverschulden strittig. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstunfähigkeitspension vorlagen, weil aufgrund der Unfallfolgen für M* im Zeitpunkt seiner Pensionierung bei der Klägerin keine gleichwertige Verwendungsmöglichkeit gegeben war.

