ordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof zur Frage der Instruktionspflicht bzw eines Instruktionsfehlers wiederholt ausgesprochen hat, macht eine unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft im Sinne des § 5 PHG. Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es daher, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen (SZ 65/149; RIS-Justiz RS0071549 uva). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (7 Ob 245/02h mwN). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benützergruppe auszurichten; was im Erfahrungswissen eines solchen potentiellen Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (RS0071543mwN). Ausdrücklich ausgesprochen wurde bereits, dass eine fehlende Montageanleitung dann nicht haftungsbegründend ist, wenn der Hersteller (Importeur) damit rechnen kann, dass das Gerät durch einen Fachmann montiert wird (SZ 67/105).

