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E I-48 – OGH 1.10.2003, 7 Ob 201/03i

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung:

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes von erheblicher Bedeutung abhängt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die zu klärende Rechtsfrage in besonderer Weise durch die Verhältnisse des Einzelfalles determiniert ist und sich in ihrer Bedeutung auf diesen beschränkt. Hielt sich das Berufungsgericht ohne Verkennung der Rechtslage an die durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Grundsätze, ist deren Anwendung auf den Einzelfall nicht revisibel. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt daher im Allgemeinen die Zulässigkeit der Revision aus. Nur im Falle einer groben Fehlbeurteilung kann der Lösung einer Rechtsfrage, die nur für den Anlassfall Bedeutung hat, eine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit zukommen. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof daher bereits ausgesprochen, dass die – von den Umständen des Einzelfalles abhängige – Frage nach einem allfälligen Mitverschulden des Geschädigten nur im Falle einer groben Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht revisibel wäre (1 Ob 633/95, RIS-Justiz RS0044262 [T 44]; 9 Ob 114/01g). Eine solche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt gegenständlich aber nicht vor. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Vorentscheidung 7 Ob 49/01h ausgesprochen hat, ist das Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 11 PHG nach § 1304 ABGB zu beurteilen. Nach stRsp setzt das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen solchen erheblichen Sorgfaltsverstoß des Klägers im vorliegenden Fall verneint, wurden hier im Einzelnen wiedergegeben. Die Revisionswerberin widerspricht diesen Ausführungen in jedem Punkte, ohne sie allerdings argumentativ widerlegen zu können. So vermag insbesondere ihr Einwand, der Kläger hätte den neu erworbenen Unterzieher in ungefährlicher Tiefe erproben müssen, bevor er ihn bei einem riskanten Tauchgang verwendete, nicht das Argument des Berufungsgerichtes zu widerlegen, zu so einem Üben in ungefährlicher Tiefe habe kein Anlass bestanden, da dem Kläger der neue Unterzieher doch sicherer und besser, jedenfalls aber in keiner Weise gefährlicher erscheinen musste, als sonstige unter dem Tauchanzug getragene, wärmende Kleidung. Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem Kläger könne keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden, jedenfalls vertretbar erscheint, stellt sie keinen tauglichen Zulassungsgrund dar.

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