ordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Zunächst müssen alle sich als Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellenden Ausführungen – wie auch in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird –, welche sich gegen die Richtigkeit des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens wenden, unbeachtlich bleiben, weil hiemit keiner der in § 503 ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe releviert wird (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). An die diesbezüglichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Oberste Gerichtshof, der bloße Rechtsinstanz ist, gebunden. Entgegen den (übrigen) Ausführungen im Rechtsmittel weicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes keineswegs von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab und trifft auch die Behauptung nicht zu, wonach eine Entscheidung des Höchstgerichtes im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Glasflaschen mit (kohlensäurehältigem) Mineralwasser fehle (siehe hiezu vielmehr 4 Ob 87/97s und 9 Ob 238/01t; weiters auch 6 Ob 560/93 [Limonadenglasflasche] und 10 Ob 19/01v [Fruchtsaftflasche]; RIS-Justiz RS0107611 und RS0107608). Schon nach allgemeinen Schadenersatzregeln hat der (geschädigte) Kläger Schaden- und Produktfehler sowie den zwischen beiden gegebenen Ursachenzusammenhang zu beweisen (2 Ob 253/01x; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 7 PHG). Jede Ersatzpflicht setzt dabei ein fehlerhaftes Produkt voraus (RIS-Justiz RS0107605) – woran es bereits nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen mangelt. Damit ist der (verbleibenden) drittbeklagten Partei aber weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten (RIS-Justiz RS0107606). Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (RIS-Justiz RS0071543), trifft doch jeden Benützer eine gewisse aus § 5 Abs 1 Z 2 PHG („Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann“) abgeleitete Eigenverantwortung (RIS-Justiz RS0107610). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (SZ 70/61).

