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E I-39 – OGH 9.7.2002, 2 Ob 253/01x

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revisionen zugelassen

Aus der Begründung:

Die Revision ist zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Gründen wohl aber im Interesse der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt. Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung 4 Ob 87/97s, die einen nach dem Produkthaftungsgesetz zu beurteilenden Unfall beim Öffnen einer Mineralwasserflasche zum Gegenstand hatte, berufen. Abgesehen davon, daß diese Entscheidung mehrfach veröffentlicht ist (SZ 70/61 = ecolex 1997, 749 = ZVR 1998/19) und in der Literatur auf keinerlei Kritik gestoßen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt mit Fragen fehlerhafte Produkte zu beschäftigen (vgl RIS-Justiz RS0107606; zuletzt 10 Ob 19/01v [Berstung einer Fruchtsaftflasche]). Dabei wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 70/61; EvBl 2001/50 vgl RIS-Justiz RS0107610), daß der Begriff des „Fehlers“ im PHG von zentraler Bedeutung ist, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt. Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des § 5 PHG, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 1 zu § 5 PHG). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend dafür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (auch) eine Rechtsfrage (SZ 70/61 ua). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind

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nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen der Eigenverantwortung gerecht wird. § 5 Abs 2 Z 2 PHG nennt nämlich als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den „Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann.“ Nur für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen.

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