außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Gegen diese rechtliche Beurteilung führt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Werbeaussage beim Produktkauf ins Treffen, in der die Lampe ua mit den Worten „höchste Sicherheit“ angepriesen worden war. Die Revision zeigt nicht auf, welche konkrete Aufklärung diese Werbeaussage, die mangels näherer Erläuterungen sich primär auf das Produkt und seine Konstruktion bezieht, für die Bedienung der Lampe auslösen sollte. Entscheidend bleibt die Frage, ob der Käufer einer Lampe mit Klemmvorrichtung darüber besonders aufgeklärt werden muß, daß die Klemme auf der Kante, auf der sie angebracht wurde, bei Verschieben der Lampe ihre Klemmfunktion infolge Verrutschens verlieren und daß dadurch die Gefahr des Herabfallens der Lampe eintreten kann. In der Verneinung einer besonderen Aufklärungspflicht wegen der Einsichtsfähigkeit des sogenannten Durchschnittskäufers (vgl § 1297 ABGB) in vorhersehbare einfache technische Zusammenhänge liegt keine im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Auch bei Rechtsfragen zur Instruktionspflicht nach dem PHG setzt die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO eine wesentliche Verkennung der Rechtslage voraus (8 Ob 183/00w), die hier jedoch nicht vorliegt.

