außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Die beklagte Partei führt als erhebliche Rechtsfrage an, ob die Aufnahme des Probebetriebs einer Getränkeabfüllanlage in der Betriebshalle einer Brauerei ein In-Verkehr-Bringen iSd § 6 PHG darstellt. Die Legaldefinition des § 6 PHG („einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben“) deckt den Probebetrieb, bei dem faktisch wie bei einem normalen Betrieb gearbeitet wurde, zweifelsfrei; das Berufungsgericht hat auf S 19 f des Berufungsurteils hiezu zutreffende Rechtsausführungen erstattet (§ 510 Abs 3 ZPO).

