ordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung des Berufungsgerichts:
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe nicht nur eine Hauptleistungspflicht getroffen, sondern auch Schutz- und Sorgfaltspflichten, die zum Gegenstand haben, den Vertragspartner – soweit zumutbar – vor der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder der Art der mit dem Gebrauch zusammenhängenden und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbaren Gefahren zu warnen oder ihn davor zu schützen. Dabei habe die Beklagte grundsätzlich den<i>Rabl</i>, Produkthaftungsgesetz (2016), Seite 335 Seite 335
Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB zu verantworten. Das Ausmaß der dem Vertragspartner obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten richte sich unter anderem nach der Gefährlichkeit des feilgebotenen Produktes, insbesondere auch bei nicht empfohlenen, aber vorhersehbaren Anwendungen, andererseits aber auch nach der vom Verbraucher zu erwartenden Sachkunde und Kenntnis der mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren. So sei für das Bestehen einer Warnpflicht entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers vorliege, wobei sich die Warnpflicht wieder nur auf gewöhnliche und vorhersehbare Gefahren bei der Verwendung des Produkts beziehe.