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E I-34 – OGH 29.8.2001, 3 Ob 107/01h

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentlicher Rekurs zugelassen

Aus der Begründung

Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht erkannt, daß auf den vorliegenden Fall das PHG in seiner ursprünglichen Fassung (vor der Novelle BGBl 1993/95) anzuwenden ist. Nach § 19a Abs 2 PHG ist die neue Fassung nach dieser Novelle auf Schäden durch Produkte, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden. Nach den Feststellungen wurde das schadhafte T-Stück bereits im Jahr 1991 im Wohnhaus der Werkbesteller eingebaut, demnach lange vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. 1. 1994.

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