ordentlicher Rekurs zugelassen
Aus der Begründung
Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht erkannt, daß auf den vorliegenden Fall das PHG in seiner ursprünglichen Fassung (vor der Novelle BGBl 1993/95) anzuwenden ist. Nach § 19a Abs 2 PHG ist die neue Fassung nach dieser Novelle auf Schäden durch Produkte, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden. Nach den Feststellungen wurde das schadhafte T-Stück bereits im Jahr 1991 im Wohnhaus der Werkbesteller eingebaut, demnach lange vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. 1. 1994.

