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E I-33 – OGH 30.3.2001, 7 Ob 49/01h

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision und Rekurs zugelassen

Aus der Begründung

Im Hinblick darauf, daß die beklagte Partei ihren Sitz in Deutschland hat, ist vorweg auf die – von den Vorinstanzen (die ohne weiteres die Anwendung österreichischen Rechtes angenommen haben) unerörtert gebliebene und auch in den Rechtsmittelschriftsätzen nicht aufgeworfene – Frage einzugehen, nach welchem Recht der vorliegende Rechtsfall zu beurteilen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 623/87 (= IPRax 1988, 363 = VersR 1988, 1086) ausgeführt hat, ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG zu qualifizieren. Bestehen allerdings zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog § 45 IPRG das Sachrecht des Vertragsstatutes „akzessorisch“ auch für die Produkthaftung maßgeblich. Da dies hier nicht der Fall ist, gilt für den gegenständlichen Benützerschaden gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde. Da der Kläger den gegenständlichen Unterzieher in Seewalchen am Attersee gekauft hat, sind die Vorinstanzen zu Recht von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen.

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