ordentlicher Rekurs zurückgewiesen
Aus der Begründung
Vorauszuschicken ist, das die Ausführungen der Rekurswerberin zu einer vom Berufungsgericht unterlassenen Vorgangsweise nach § 473a ZPO schon deshalb nicht zielführend sind, weil es – ausgehend von einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der klagenden Partei – seiner Begründung keine (in der Beweiswürdigung oder rechtlichen Beurteilung des Ersturteils) „verborgenen“, sondern folgende ausdrückliche Feststellungen zugrunde gelegt hat:

