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E I-32 – OGH 11.1.2001, 2 Ob 309/99a

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentlicher Rekurs zurückgewiesen

Aus der Begründung

Vorauszuschicken ist, das die Ausführungen der Rekurswerberin zu einer vom Berufungsgericht unterlassenen Vorgangsweise nach § 473a ZPO schon deshalb nicht zielführend sind, weil es – ausgehend von einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der klagenden Partei – seiner Begründung keine (in der Beweiswürdigung oder rechtlichen Beurteilung des Ersturteils) „verborgenen“, sondern folgende ausdrückliche Feststellungen zugrunde gelegt hat:

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