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E I-31 – OGH 21.12.2000, 8 Ob 183/00w

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung

Die (auch) vom Revisionswerber als erheblich erachtete Frage, ob die in der Revisionsschrift angeführten Bestimmungen der AAV und des ASchG auf einen Tieflader anzuwenden sind, und ob diese

Seite 326

Vorschriften Schutznormen iSd § 1311 ABGB darstellen, ist hier nicht zu untersuchen. Da es derzeit technisch nicht möglich ist, die gegenständliche Quetschstelle abzusichern (S 5 des Ersturteils), ist der Beklagten ein Verstoß gegen die angeführten Vorschriften jedenfalls nicht anzulasten; verpflichtet doch nach stRsp nur die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm zum Schadenersatz (Harrer in Schwimann ABGB VII2 Rz 28 zu § 1311 ABGB). Demgemäß muß auf die zu Punkt 1. der Revision angestellten Überlegungen schon mangels Präjudizialität nicht weiter eingegangen werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 508a ZPO; 7 Ob 78/00x uva).

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