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E I-30 – OGH 6.10.2000, 1 Ob 62/00z

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Die Fehlerdefinition des § 5 PHG, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der Richtlinie 85/374/EWG „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte“ anlehnt, bildet daher das Kernstück des PHG (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, § 5 Rz 1). Bei einem Instruktionsfehler – nur ein solcher kommt hier in Betracht – macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (4 Ob 87/97s = SZ 70/61 = ZVR 1998/19 = ecolex 1997, 749; Fitz/Purtscheller aaO § 5 Rz 45 ff). Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es insbesondere auch, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (1 Ob 644/92 = SZ 65/149 = JBl 1993, 524 [Posch] = EvBl 1993/125 = RdW 1993, 179 = ecolex 1993, 237 [Mohr]; 6 Ob 535/94 = SZ 67/105 = ecolex 1994, 674 = RdW 1994, 347, je mwH; 1 Ob 53/98w = ecolex 1999, 315 [Wilhelm] = RdW 1999, 203). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (SZ 65/149; 10 Ob 156/97g ua). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (SZ 65/149, SZ 67/105; ecolex 1999, 315). Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muß nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (SZ 65/149, SZ 67/105 je mwN; Fitz/Purtscheller aaO Rz 9). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. § 5 Abs 1 Z 2 PHG nennt daher als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den „Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann.“ Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, daß das Risiko einer mißbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen (SZ 70/61 ua; RIS-Justiz RS0107610). Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (SZ 70/61; ecolex 1999, 315).

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