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E I-29 – OGH 6.9.2000, 9 Ob 20/00g

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revisionen zugelassen

Aus der Begründung

Jede Ersatzpflicht nach dem PHG setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das Schutz auslösende Moment ist das den Schaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Dies erfaßt auch Krankheits- und Todesfolgen (Fitz/Purtscheller/Reindl PHG Rz 13 zu § 1). Auschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Bei den Produktfehlern unterscheidet man Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehler (SZ 70/61). Im vorliegenden Fall ist ein Produktionsfehler anzunehmen, weil der Produktionsprozeß durch den mit freiem Auge nicht sichtbaren großen Lunker, der letztlich zum Bruch der Bordscheibe führte, nicht normgerecht war. Hat diese Bordscheibe auch den baulichen Vorschriften, Betriebsanleitungen und dem Stand der Technik entsprochen (AS 275) und sind Gießfehler selten noch können sie gänzlich vermieden werden, so sind sie allerdings bei einer von der Erstbeklagten nicht beauftragten Durchstrahlprüfung erkennbar und war die Bildung von Lunkern als Ursache der Bordscheibenbrüche bei der T*bahn seit 13. 4. 1988 bzw 26. 5. 1987 bekannt (AS 231). Die Zweitbeklagte war auch in Kenntnis des Gebrauchszweckes der Rollen beim Seilbahnbetrieb. Damit war die Fehlerhaftigkeit des Produktes gemäß § 5 Abs 1 PHG zur Zeit der Inverkehrsetzung durch Austausch der Rollen nach dem Stand der Technik erkennbar. In Kenntnis der Lunkerbildung hätte die Zweitbeklagte eine Warnpflicht dahingehend getroffen, die Erstbeklagte auf die Unzulänglichkeit der Sichtprobe hinzuweisen. Sie konnte sich ab Kenntnis der Ursache von Bordscheibenbrüchen durch Lunker nicht mehr auf die von der Erstbeklagten vorgegebene Sichtkontrolle verlassen (Fitz/Purtscheller/Reindl aaO Rz 52). Ihr kommt daher auch nicht der Haftungsausschluß des § 8 Z 2 PHG zugute. Sie konnte durch ihre Kenntnis der Bruchgefahr und damit der Gefährlichkeit der Lunkerbildung und ihrer Kenntnis der Durchstrahlprüfung entgegen ihren Ausführungen in der Revision die Lunkerbildung als Fehler erkennen, hat diese Durchstrahlprüfung aber mangels Auftrages der Erstbeklagten (offenbar aus Kostengründen) unterlassen.

Seite 321

Ob der Bordrolle die Funktion als Sicherheitsteil zu diesem Zeitpunkt zukam, ist bei Erkennbarkeit des Fehlers nicht entscheidend. Sie hat aber auch die Erstbeklagte nicht gewarnt.

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