außerordentliche Revision zurückgewiesen
Aus der Begründung:
Zwar ist richtig, daß die Feststellungen, wonach die Klägerin durch die Explosion einer von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mineralwasserflasche verletzt wurde, vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Rahmen der als unbekämpft bezeichneten Feststellungen wiedergegeben wurde. Dessenungeachtet ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß es die Feststellungen zum Unfallshergang geprüft und übernommen hat (S 23 1. Absatz des Berufungsurteils).

