ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung des Berufungsgerichts:
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsansichten des Erstgerichts: Soweit die klagende Partei ihr Begehren auf Produkthaftungspflichten stütze, sei österreichisches Sachrecht anzuwenden. Produkthaftungsansprüche würden als deliktische Ansprüche angesehen. Der interne Rückgriffsanspruch eines im Rahmen der Produkthaftung Ersatzpflichtigen gegen Mithaftende beruhe nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis. Er stelle nicht etwa den durch eine Legalzession übergegangenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten, sondern vielmehr einen dem Aufwandersatz nach § 1042 ABGB ähnlicher selbständiger Anspruch dar, der durch jene Sachrechtsordnung beherrscht werde, die die Gläubigerbefriedigungspflicht vorschreibe. Dem entsprechend richte sich der Regreßanspruch des Importeurs gegen den Hersteller nach derselben Rechtsordnung wie der befriedigte Schadenersatzanspruch, ausgehend vom österreichischen Kollisionsrecht also nach österreichischem Recht. Das gleiche gelte für die Regreßkonstellation im gegenständlichen Fall. Nach Welser (PHG, Rz 7 zu § 12) und Barchetti-Formanek (Das österreichische PHG, 135) zähle auch der Endhersteller gegenüber einem Teilhersteller zu den gemäß § 12 Abs 1 PHG regreßberechtigten Personen. Posch (in Schwimann2 Rz 4 zu § 12 PHG) führe hingegen aus, daß ein Hersteller, der ein Produkt in den Verkehr bringe, in das ein fehlerhaftes Zulieferteil eingebaut sei, den Fehler des Produkts nach der Conditio-sine-qua-non-Formel verursacht habe und daher nicht als Regreßberechtigter gemäß § 12 Abs 1 PHG in Frage komme. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage sei nicht vorhanden. Auf deutsche Lehrmeinungen und Rechtsprechung könne nicht zurückgegriffen werden, weil das deutsche PHG keine vergleichbare Regreßnorm enthalte. Der Meinung Welsers sei zu folgen, weil „Verursachung“ nach dem Verständnis von Posch dem Wesen der Regreßregelung des § 12 PHG nicht entspreche. Aus § 12 Abs 2 PHG ergebe sich als Sinn der gesamten Rückgriffsregelung, daß letztlich derjenige, der den Produktfehler herbeigeführt hat, auch den Schaden (allein) zu ersetzen habe. Andere dem Geschädigten Haftende sollten daher regreßberechtigt sein. Die Herbeiführung eines Produktfehlers setze aber mehr als die Tatsache voraus, daß das fehlerhafte Produkt in Verkehr gebracht werde. Die klagende Partei, die in diesem Sinne den Fehler des gegenständlichen Produkts nicht verursacht habe, sei daher regreßberechtigt. Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 1 PHG könne sie den Regreß gegen den Hersteller eines Teilprodukts richten. Die beklagte Partei sei Hersteller eines Teilprodukts, in welches von der A* S.R.L. der Verteilermast eingebaut worden sei. So wie der Endhersteller Hersteller des gesamten zusammengesetzten fertigen Produkts sei, auch wenn Teile desselben von Zulieferern stammten, müsse als Hersteller des Teilprodukts angesehen werden, wer in diesem Sinne ein „fertiges“ Teilprodukt herstelle und verkaufe. Der Unterschied zwischen End- und Teilprodukt ergebe sich auf Grundlage der allgemeinen Verkehrsauffassung (nur) nach ihrer tatsächlichen Funktion und Darbietung. Teilprodukt sei demnach ein Erzeugnis, das dazu bestimmt gewesen sei, in ein anderes eingebaut zu werden und auch tatsächlich eingebaut worden sei, so daß es im Zeitpunkt, zu dem dieses andere Produkt als endgültig in den Verkehrs gebracht anzusehen gewesen sei, nicht für sich genommen, sondern nur als integrierter Bestandteil des anderen Produkts Bestand gehabt habe. Weder das PHG noch die Produkthaftungsrichtlinie vom 25. 7. 1985 (85/374/EWG ) differenzierten bei arbeitsteiliger Herstellung einer Sache. Daß ein Teilprodukthersteller seinerseits wieder einen Zulieferer beauftrage, könne demnach an seiner rechtlicher Stellung als Teilprodukthersteller nichts ändern (wie eben auch selbst ein Endprodukthersteller, der sich darauf beschränke, sein Produkt zur Gänze aus zugelieferten Teilprodukten zusammenzusetzen, Hersteller des Endprodukts bleibe). Daß ein Unternehmer, der Teilprodukte Seite 317

