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E I-26 – OGH 23.9.1999, 2 Ob 112/98d

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentlicher Rekurs zugelassen

Aus der Begründung des Berufungsgerichts

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht hob diese Entscheidung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

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