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E I-25 – OGH 23.9.1999, 2 Ob 240/99d

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, der Beklagte habe ihm den Hersteller nicht rechtzeitig genannt. Die Frist des § 1 Abs 2 PHG habe mit dem Schreiben vom 14. 5. 1997 zu laufen begonnen, der Beklagte habe darauf ca erst 5 1/2 Wochen später mit Schreiben vom 20. 6. 1997 reagiert. Dem Schreiben des Walter H* komme keine weitergehende Bedeutung zu, dieser habe wohl die Adresse der Firma T* mitgeteilt, aber nicht einmal behauptet, daß es sich dabei um den Hersteller gehandelt habe. Auch im Falle einer verspäteten Herstellerbenennung werde die Haftung des Händlers durch eine nachträglich richtige Bezeichnung nicht mehr aufgehoben.

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