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E I-24 – OGH 26.8.1999, 2 Ob 207/99a

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zurückgewiesen

Aus der Begründung

Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage (SZ 65/149; SZ 70/61 jeweils mwN). Zur Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes darf der Richter seine allgemeine Lebenserfahrung einsetzen, dieses Wissen kann aber vom Revisionsgericht überprüft werden (SZ 65/149). Das Ergebnis der vom Berufungsgericht anzustellenden Wertung (siehe hiezu SZ 65/149) kann daher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO angefochten werden. Dieses Ergebnis ist aber in der Regel vom Einzelfall abhängig und führt gerade die Berücksichtigung der konkreten Umstände zu einer fallbezogenen und damit nur eingeschränkt verallgemeinbaren Beurteilung, die sich regelmäßig einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entziehen muß (9 Ob 76/99p). Dies trifft auch hier zu, zumal der Revisionswerber eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen vermag. Im übrigen wurde die Methode, wie diese Wertung zu erfolgen hat, in der Entscheidung SZ 65/149 ausführlich dargelegt.

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