ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung
Vorauszuschicken ist, daß im Revisionsverfahren nur noch die Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) strittig ist und andere Haftungsgründe nicht mehr releviert werden. Zu prüfen ist daher allein die Frage, ob die beklagte Partei für den Schaden des Klägers nach dem PHG haftet.

