vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E I-23 – OGH 29.4.1999, 2 Ob 162/97f

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Vorauszuschicken ist, daß im Revisionsverfahren nur noch die Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) strittig ist und andere Haftungsgründe nicht mehr releviert werden. Zu prüfen ist daher allein die Frage, ob die beklagte Partei für den Schaden des Klägers nach dem PHG haftet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!