ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung
Vorauszuschicken ist, daß im Rechtsmittelverfahren nur noch die Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) strittig ist und andere Haftungsgründe nicht mehr releviert werden. Zu prüfen ist daher allein die Frage, ob die beklagte Partei für den Schaden der klagenden Partei nach dem PHG haftet. Dabei ist zunächst der Auffassung der Vorinstanzen zuzustimmen, daß die beklagte Partei als „Anscheinshersteller“ der Dosen im Sinn des § 3 PHG anzusehen ist, weil nur ihr Name und ihre Marke auf den Produkten angegeben war. Sie ist daher primär haftpflichtig und kann sich nicht – wie ein Händler – durch Benennung des tatsächlichen Herstellers bzw Vormannes von ihrer Haftung nach dem PHG befreien (vgl Posch in Schwimann2 § 3 PHG Rz 11).

