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E I-21 – OGH 24.11.1998, 1 Ob 184/98k

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentlicher Rekurs zugelassen

Aus der Begründung

Vorauszuschicken ist, daß – was schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten – auf das hier zu beurteilende Schadensereignis die Bestimmungen des PHG in seiner Stammfassung anzuwenden sind, weil die von der beklagten Partei hergestellten Produkte vor dem im § 19a PHG in der geltenden Fassung genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind. Die das PHG betreffenden Zitate beziehen sich daher auf dessen Stammfassung.

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