ordentlicher Rekurs zugelassen
Aus der Begründung
Vorauszuschicken ist, daß – was schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten – auf das hier zu beurteilende Schadensereignis die Bestimmungen des PHG in seiner Stammfassung anzuwenden sind, weil die von der beklagten Partei hergestellten Produkte vor dem im § 19a PHG in der geltenden Fassung genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind. Die das PHG betreffenden Zitate beziehen sich daher auf dessen Stammfassung.

