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E I-20 – OGH 24.11.1998, 1 Ob 53/98w

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Im Revisionsverfahren ist der festgestellte Sachverhalt nur mehr dahin zu prüfen, ob ein Fehler des Produkts gemäß § 5 Abs 1 Z 1 PHG, somit aufgrund seiner Darbietung, gegeben ist. Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung und geht über die Aufmachung des Produkts und den Anschluß von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch (RV 270 BlgNR 17. GP , 10; Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 11 zu § 5). Unter Darbietung des Produkts wird somit die Art und Weise der Produktpräsentation in der Öffentlichkeit verstanden. Dabei gehört

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es zu den Instruktionspflichten des Herstellers, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muß daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen (SZ 65/149; SZ 67/105 je mwH).

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