ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung
Im Revisionsverfahren ist der festgestellte Sachverhalt nur mehr dahin zu prüfen, ob ein Fehler des Produkts gemäß § 5 Abs 1 Z 1 PHG, somit aufgrund seiner Darbietung, gegeben ist. Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung und geht über die Aufmachung des Produkts und den Anschluß von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch (RV 270 BlgNR 17. GP , 10; Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 11 zu § 5). Unter Darbietung des Produkts wird somit die Art und Weise der Produktpräsentation in der Öffentlichkeit verstanden. Dabei gehört Seite 302

