ordentliche Revision (und Rekurs) zurückgewiesen
Aus der Begründung
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, es handle sich beim verwendeten Impfstoff um ein gefährliches Produkt, das in Österreich keinesfalls verimpft werden hätte dürfen. Zum einen weise der Impfstoff eine erhöhte Reaktogenität auf, zum anderen komme es bei einem Wechsel von einem Impfstoff auf einen anderen schon allein dadurch zu verstärkten und vermehrten Impfreaktionen. Selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Impfarzt und Zustimmung der Mutter bleibe das verwendete Produkt gefährlich im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2 PHG.

