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E I-15 – OGH 26.5.1997, 2 Ob 114/97x

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Die Revision macht geltend, daß nach der deklarierten Absicht des Gesetzgebers bei Erlassung des § 17 PHG bis zum Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens dem Geschädigten die Klagsführung im Inland gewährleistet werden sollte. Unter dem Begriff „EFTA-Staat“ des § 17 PHG idF BGBl 1993/95 seien daher weiterhin jene Staaten zu verstehen, die bei Erlassung des EWR-Anpassungsgesetzes diese Qualifikation erfüllten.

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