ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung
Die Revision macht geltend, daß nach der deklarierten Absicht des Gesetzgebers bei Erlassung des § 17 PHG bis zum Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens dem Geschädigten die Klagsführung im Inland gewährleistet werden sollte. Unter dem Begriff „EFTA-Staat“ des § 17 PHG idF BGBl 1993/95 seien daher weiterhin jene Staaten zu verstehen, die bei Erlassung des EWR-Anpassungsgesetzes diese Qualifikation erfüllten.

