ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung
Die Revision rügt an sich zu Recht, daß sich der Haftungsausschluß des § 8 Z 2 PHG weder aus den Parteibehauptungen noch aus den getroffenen Feststellungen ableiten läßt. Diese Bestimmung grenzt die Haftung für Entwicklungsrisken ein, dessen Kernelement darin liegt, daß die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (Fitz/Purtscheller/Reindl, PHG, Rz 11 zu § 8 PHG). Der beklagten Partei konnte aber weder die Gefährlichkeit einer Überspannung vor Eintritt des Stroms in den privaten Abnehmerhaushalt noch die – wenn auch geringe – Anfälligkeit des Leitersystems für Seilrisse mit den hier eingetretenen Folgen verborgen sein.

