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E I-17 – OGH 28.4.1998, 10 Ob 399/97t

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache führt die Beklagte im wesentlichen aus, ein Produkt, das nicht ausdrücklich für eine Extrembelastung beworben worden sei und dann unter einer solchen Belastung breche, sei nicht fehlerhaft. Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden; der Oberste Gerichtshof teilt vielmehr die ausführlich begründete und überzeugende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Zu ergänzen ist, daß auch die Argumentation der beklagten Partei, es hätte sich bei der Veranstaltung „Dolomitenmann“ nicht um ein Mountainbike-Rennen im herkömmlichen Sinn, sondern um eine Veranstaltung gehandelt, bei der das Material insbesondere durch spektakuläre Sprünge extremsten Belastungen ausgesetzt werde, ein gegen das Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen darstellt. Auszugehen ist von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung der Tatsacheninstanzen, wonach der beklagten Partei bekannt war, daß die österreichische „Mountainbike-Spitze“ den gegenständlichen Lenker für Rennen benutzte. Es liegt auf der Hand, daß bei jedem professionell durchgeführten Mountainbike-Rennen – der Kläger ist nach den Feststellungen von Beruf Radrennfahrer – die verwendeten Mountainbikeräder extremsten Belastungen ausgesetzt sind, weil diese typischerweise der Sportart entsprechen. Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur dann berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (4 Ob 87/97s = ecolex 1997, 749). Zu prüfen ist daher, ob das hier geübte Verbraucherverhalten, nämlich den Einsatz des Mountainbike-Lenkers im Rennsport, für den Hersteller vorhersehbar war. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Hersteller für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten nicht einzustehen, wohl aber für ein „sozial übliches Verhalten“.

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