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E I-10 – OGH 30.1.1996, 1 Ob 555/95

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1993, 340 mwN) setzt der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht bestand. Die Legalzession des § 67 VersVG hat schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht die Befriedigung einer Forderung des dritten Geschädigten zur Voraussetzung, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers. Diese geschieht in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens (SZ 61/259; ZVR 1985/7); § 67 VersVG gilt, außer gegen mitversicherte Personen, somit auch in der Haftpflichtversicherung (VersR 1993, 340). Ein Regreß des Haftpflichtversicherers, auf den die Forderung des Installationsunternehmens als Versicherungsnehmer nach § 67 Abs 1 VersVG übergegangen ist, gegen die beklagte Partei kann hier nur in Frage kommen, wenn eine Haftung a) entweder der beklagten Partei als Verkäufer des Ventils gegenüber dem Installationsunternehmen oder b) des Installationsunternehmens als Händler gegenüber dem durch einen Wasserschaden Geschädigten aus deren Werkvertrag und nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bestand.

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