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E I-9 – OGH 12.10.1995, 6 Ob 626/95

Rabl1. AuflNovember 2016

außerordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Der Händler hat für die Fehlerhaftigkeit des gelieferten Produkts einzustehen, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts oder des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 PHG). Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts kann somit in seiner Darbietung gelegen sein. Den Verkäufer trifft bei einem an sich fehlerfreien Produkt, dessen Verwendung in speziellen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung (RZ 1982/49). Die Schutzwürdigkeit des Bestellers ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er selbst sachkundig ist. Eine Warnpflicht besteht nur dann nicht, wenn die mit dem Gebrauch des Produkts verbundenen Gefahren dem sachkundigen Verbraucher ohnedies offenkundig sind, also wenn es im vorliegenden Fall zum selbstverständlichen Wissensstand eines befugten Gewerbetreibenden gehörte, daß das gelieferte Gewindeschneidmittel nach den Werbeangaben keinesfalls für Trinkwasserleitungen geeignet wäre.

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