außerordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung
Ob und inwieweit die Klägerin einen Fehler des Produktes durch mangelndes Fachwissen des Zeugen K* mitverursacht hat, ist genauso ohne Bedeutung wie die Frage, ob § 12 Abs 1 PHG oder § 12<i>Rabl</i>, Produkthaftungsgesetz (2016), Seite 286 Seite 286
Abs 2 PHG zur Anwendung gelangt, weil dies nur auf den Umfang des Regreßanspruches Auswirkungen zeitigt. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der festgestellte Schaden an der Pulvermühle auch Sachfolgeschäden beinhaltet, weil hiezu schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, daß die Beklagte in erster Instanz die Einwendung, der Ersatzbetrag betreffe nicht nur die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Pulvermühle oder den Ersatz deren Wertes nicht erhoben hat. Die Vorinstanzen haben auf Grund eines Mitverschuldens der Klägerin eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorgenommen.