ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung
Die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 19 PHG BGBl 1988/99 aus. (…) Gemäß § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Da nach den von der zweiten Instanz gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen die Wandhydranten den Stand der Technik wiedergebenden Vorschriften, insbesondere den TRVB F 128 entsprachen, kommen hier Konstruktions-, Produktions- oder Produktionsbeobachtungsfehler des Produkts, wozu auch im Verfahren erster Instanz nichts vorgetragen wurde, nicht in Betracht und entzieht sich der Revisionsvortrag, das Ventil wäre besser direkt am Strahlrohr anzubringen gewesen, einer Beurteilung durch das Revisionsgericht. Zu prüfen ist nur das Vorliegen<i>Rabl</i>, Produkthaftungsgesetz (2016), Seite 275 Seite 275
einer haftungsbegründenden Verletzung der sogenannten Instruktionspflicht durch die beklagte Herstellerin. Bei einem Instruktionsfehler ist das Produkt selbst einwandfrei, die Schäden entstehen aber durch fehlende oder mangelhafte Instruktionen oder unzureichende Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften des Produkts (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung Rz 46 zu § 5 PHG; Foerste in von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, § 24 Rz 161). Dabei ist nach Auffassung des erkennenden Senates zwischen der Pflicht des Herstellers zum Hinweis auf Gefahren, die sich bei der Benützung des Produkts und aus einer fehlerhaften Montage des Produkts ergeben können, zu unterscheiden. Aus der Benützung eines Produkts resultierenden Gefahren ist durch eine zureichende Gebrauchsoder Bedienungsanleitung oder etwa einen Beipackzettel zu begegnen, Gefahren aus der Montage eines Produkts – als Voraussetzung für seine spätere Benützung – hingegen durch eine zureichende Montage- oder Inbetriebssetzungsanleitung. Im vorliegenden Fall fehlte den Wandhydranten die nach Punkt 6.8 der TRVB F 128 vorgesehene, somit dem Stand der Technik und dem üblichen Lieferumfang entsprechende, kurz gefaßte Bedienungsaufschrift des Wandhydranten für den Benützer – der sowohl ein fachkundiger Feuerwehrmann als auch ein mehr oder minder ungeübter Betriebsangehöriger sein kann – im Brandfall. Aus dem Fehlen dieser Bedienungsaufschrift an der Innenseite des Wandhydranten entstand der klagenden Partei aber kein Schaden; ein Brandfall trat ja nicht ein. Schadensursache war vielmehr die fehlerhafte Montage der Wandhydranten durch die klagende Partei und der unrichtige Rat des Installateurs. Zu prüfen ist daher, ob das Fehlen einer Montageanleitung für den, der den Wandhydranten erstmals – regelmäßig wohl in einer Fabrik, einem Gewerbebetrieb etc – an der Wand befestigt und an die Löschwasserleitung anschließt, für den beklagten Hersteller haftungsbegründend iS des § 5 PHG ist. Die von der Revision ins Treffen geführte „angespannte Situation“ kann nur beim Benützer eines Wandhydranten (im Brandfall) eintreten und nicht beim Monteur desselben.