ordentliche Revision zugelassen
Aus der Begründung
Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe den Ausspruch über die Zulässigkeit nur mangelhaft begründet; streitentscheidend sei nämlich, ob der Hersteller eines Teilproduktes für den Schaden am Endprodukt nach dem PHG hafte und ob der Importeur des Endproduktes für Schäden, die ein – aus der Warte des Endproduktherstellers gesehen – (fehlerhaftes) Teilprodukt am Endprodukt verursache, nach dem PHG zur Verantwortung gezogen werden könne; hiezu fehle ebenfalls eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.

