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E I-6 – OGH 26.1.1995, 6 Ob 636/94

Rabl1. AuflNovember 2016

ordentliche Revision zugelassen

Aus der Begründung

Da der Unfall des Klägers – dieser ist Unternehmer – vor dem Inkrafttreten der PHG-Novelle BGBl 1993/95 ist § 2 PHG in der alten Fassung anwendbar. Wird durch den Fehler eines Produktes ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet nach § 1 Abs 1 PHG für den Ersatz des Schadens 1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, 2. der inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat. Zweck der durch das PHG neu geschaffenen Importeurshaftung ist es nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Schutzlücken, die sich aus einer – sonst notwendigen – Rechtsverfolgung gegen Hersteller im Ausland ergeben, zu schließen. Die Haftung des Importeurs soll dem Geschädigten einen Ersatzpflichtigen im Inland sichern. Nach dem erklärten Schutzzweck ist dabei nicht entscheidend, wer die Durchführung des Importvorganges (über die Grenze bringen, Verzollen udgl) übernimmt, sondern daß jener Importeur ist, der als erster Unternehmer in der Vertriebskette seinen Sitz im Inland hat (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung Rz 37 zu § 1; Welser PHG Rz 12 zu § 1; Barchetti-Formanek, 38). Neben dem so zu verstehenden Begriff des Importierens ist weitere Haftungsvoraussetzung das „Inverkehrbringen“ durch den inländischen Unternehmer, welches der Gesetzgeber im § 6 PHG definiert hat: Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels,

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einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt. Die zitierten Kommentatoren stimmen darin überein, daß ein Produkt in Verkehr gebracht wird, wenn es willentlich, also in Vertriebsabsicht, aus dem Unternehmensbereich abgegeben und einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufes zugänglich gemacht wird. Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt. Hiezu genügt schon die Erteilung einer Verfügungsermächtigung, d.h. der Befugnis, im eigenen Namen über das fremde Recht zu verfügen (Welser aaO Rz 8 zu § 6). Nach diesen dargelegten Kriterien kann es nicht zweifelhaft sein, daß die erstbeklagte Partei Importeur im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 PHG war: Sie hat die Leitern beim ausländischen Exporteur als erstes inländisches Unternehmen gekauft, durch Zahlung der Frachtkosten und der Einfuhrumsatzsteuer die Einfuhr in das Inland bewerkstelligt. Die Lieferung erfolgte zu ihrer Verfügung und wurde mit ihrem Wissen und ihrer Einwilligung direkt an das nächste Glied der Vertriebskette, die drittbeklagte Partei, geliefert. Daß die erstbeklagte Partei dabei nicht in ein „physisches Naheverhältnis“ zu den Produkten kam, wie dies die erstbeklagte Partei in ihrer Revision für erforderlich erachtet, war nicht entscheidend. Das Gesetz bezeichnet die Versendung an einen Abnehmer ausdrücklich für ausreichend. Daß die erstbeklagte Partei sich aus freien Stücken einer Kontrolle oder Einflußnahme auf das Produkt begeben hat, vermag sie nicht von ihrer Haftung zu befreien. Sie verfolgte mit diesem Inverkehrbringen durchaus eigene betriebliche Interessen, nämlich ihren Exportumsatz nach Ungarn mit anderen Produkten ihres Unternehmens zu erhöhen. Es kann daher keineswegs davon gesprochen werden, sie hätte nur als finanzielle Verrechnungsstelle fungiert, die gegenständlichen Geschäfte waren durchaus Teil ihrer unternehmerischen Handelstätigkeit.

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