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§ 72. Zusammenarbeit der Behörden – Kommentierung (Johler)

Johler8. LfgJänner 2016

I. Amtshilfeverpflichtung (Abs 1)

A. Art 22 B-VG

1
Die Amtshilfeverpflichtung ergibt sich bereits aus Art 22 B-VG. Demzufolge sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Art 22 B-VG ist unmittelbar anwendbar und bedarf keiner einfachgesetzlichen Ausführung; ein subjektives Recht auf Amtshilfe gewährt diese Bestimmung nicht. Durch Art 22 B-VG soll eine möglichst ökonomische Vollziehung ermöglicht werden, ohne dass dadurch das bestehende Kompetenzsystem beseitigt wird.11Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungrecht10 Rz 581.

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