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§ 72. Zusammenarbeit der Behörden – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 72 (1) Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.

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