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§ 73 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 73 (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

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